Auslandskrankenversicherung – Das (scheinbare) Paradoxon und seine Lösung

Freitag, 10. Februar 2012 0 Kommentare
Wie in dem einen oder anderen Artikel schon dargelegt, empfiehlt es sich zur Stressvermeidung bei längeren Auslandsaufenthalten, den deutschen Wohnsitz abzumelden. Darüber hinaus steht bei Aufenthalten von mehr als 6 Wochen eine Auslandsreisekrankenversicherung außer Frage.
Einige Versicherungen, z.B. die AXA ,verlangen jedoch einen deutschen Wohnsitz zum Abschluss der Versicherung. Die Vertragsbedingungen sind in dieser Richtung zwar etwas ungenau, aber die Nachfrage per Email war dafür mehr als deutlich:
Für unsere Auslandsreisekrankenversicherung ist es notwendig, dass Sie in Deutschland gemeldet sind. Wenn Sie sich für Ihren Auslandsaufenthalt abmelden, besteht kein Versicherungsschutz. 
Bei der HanseMerkur findet man direkt in den Versicherungsbedingungen folgendes:
Der Versicherungsvertrag endet
a) zum vereinbarten Zeitpunkt;
b) mit dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus der Bundesrepublik Deutschland. 
Beide Versicherungen (und es werden nicht die einzigen sein) verlangen also scheinbar mit ihren Bedingungen für den Langzeitreisenden das Begehen einer Ordnungswidrigkeit.
Nach etwas Recherche fanden sich mit der DKV und dem ProTrip Tarif der Dr. Walter GmbH doch noch Versicherungen, für welche auf telefonische und Email-Nachfrage folgendes gilt:
N u r bei Abschluss dieser Versicherung ist es erforderlich, in Deutschland gemeldet zu sein 
Auf Anfrage zur Problematik bei der Mathias Jensch Versicherungsmakler GmbH & Co.KG erhielt ich, entgegen meiner Erwartung, eine sehr kompetente und ausführliche Antwort. Es wurde nicht mal versucht mir eine Versicherung „anzudrehen“. Das scheinbare Paradoxon der Kollision von Versicherungsbedingungen und deutschem Melderecht wird darin durch den Hinweis teilweise gelöst, dass die Versicherung auch von den eigenen Eltern, Verwandten oder sonstigen wohlgesonnenen Personen, welche für die Zeit des Auslandsaufenthalts ihren Wohnsitz in Deutschland behalten, abgeschlossen werden kann. Man selbst würde dann als „zu versichernde Person“ eingetragen.
Warum die genannten Versicherungen diese Lösung nicht selbst auf meine Anfragen hin vorgeschlagen haben, wird wohl deren Geheimnis bleiben.

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