Wie schon analysiert,
bleibt das deutsche Meldegesetz sehr vage bezüglich einer zeitlichen
Definition der Abwesenheit vom gemeldeten Wohnsitz, ab welcher man
sich „abmelden“ muss. Die notwendige „Deutung“ dieser Länge
obliegt also dem zuständigen Ortsamt bzw. Einwohnermeldeamt, genauer
gesagt dem zuständigen Sachbearbeiter.
Die entsprechenden Bußgelder können,
je nach Bundesland und zuständiger lokaler Behörde,
ziemlich saftig ausfallen. So findet sich im Meldegesetz für das
Land Nordrhein-Westfahlen folgender netter Auszug:
§37(Fn4)Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
2. vorsätzlich oder …
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, ...(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
…
[Quelle]
Die Abhängigkeit von der
Deutungshoheit des jeweiligen Beamten und die mögliche, nicht zu
unterschätzende, Geldbuße sind schon schlagkräftige Argumente.
Darüber hinaus möchte ich, wenn es
sich vermeiden lässt, auch den Freunden/Verwandten, bei denen man
sich für diese Zeit anmelden würde eigentlich nicht zur Last
fallen. Denn bei einer Mietwohnung ist es durchaus nicht unüblich,
dass die Anzahl der mit Wohnsitz in der Wohnung gemeldeten Personen
dem Mieter angezeigt werden müssen. Entsprechend werden bestimmte
Nebenkosten oder die Müllgebühr neu veranschlagt.
Also auch nach der zweiten Recherche
gibt es für mich nur ein Ergebnis: Abmelden!
Beruhigend zu wissen, dass auch schon
andere vor einem diesen Weg „mit Stolz“ beschritten haben.
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